§ 46 Inhalt des Verschmelzungsvertrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvL 12/01Zu den Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses (im Anschluss an BVerfGE 101, 297)Zitiert von 37
- BFH, 30.05.2018 – I R 35/16(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.05.2018 I R 31/16 - Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin)Zitiert von 10
- BFH, 20.06.2011 – I B 108/10(Fortbestand des Verlustabzugs nach Abwärtsverschmelzung (§ 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F.))Zitiert von 14
- BFH, 10.05.2006 – II R 71/04Zitiert von 11
- BFH, 29.07.1992 – I R 28/92Zitiert von 3
- BFH, 07.12.1983 – I R 70/77Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 11.05.2023 – 14 O 121/22Zitiert von 1
- LG Köln, 11.05.2023 – 14 O 41/22Zitiert von 2
- LG Köln, 23.02.2023 – 14 O 39/22Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/46#abs-1 (1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers den Nennbetrag des Geschäftsanteils zu bestimmen, den die übernehmende Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihm zu gewähren hat. Der Nennbetrag kann abweichend von dem Betrag festgesetzt werden, der auf die Aktien einer übertragenden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als anteiliger Betrag ihres Grundkapitals entfällt. Er muss auf volle Euro lauten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/46#abs-2 (2) Sollen die zu gewährenden Geschäftsanteile im Wege der Kapitalerhöhung geschaffen und mit anderen Rechten und Pflichten als sonstige Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgestattet werden, so sind auch die Abweichungen im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf festzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/46#abs-3 (3) Sollen Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers schon vorhandene Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft erhalten, so müssen die Anteilsinhaber und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die sie erhalten sollen, im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf besonders bestimmt werden.