§ 46 Inhalt des Verschmelzungsvertrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/46#abs-1 (1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers den Nennbetrag des Geschäftsanteils zu bestimmen, den die übernehmende Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihm zu gewähren hat. Der Nennbetrag kann abweichend von dem Betrag festgesetzt werden, der auf die Aktien einer übertragenden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als anteiliger Betrag ihres Grundkapitals entfällt. Er muss auf volle Euro lauten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/46#abs-2 (2) Sollen die zu gewährenden Geschäftsanteile im Wege der Kapitalerhöhung geschaffen und mit anderen Rechten und Pflichten als sonstige Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgestattet werden, so sind auch die Abweichungen im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf festzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/46#abs-3 (3) Sollen Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers schon vorhandene Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft erhalten, so müssen die Anteilsinhaber und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die sie erhalten sollen, im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf besonders bestimmt werden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 46 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 24.08.1988 – I R 216/84Zitiert von 3
- BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvL 12/01Zu den Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses (im Anschluss an BVerfGE 101, 297)Zitiert von 38
- BFH, 30.05.2018 – I R 35/16(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.05.2018 I R 31/16 - Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin)Zitiert von 10
- BFH, 20.06.2011 – I B 108/10(Fortbestand des Verlustabzugs nach Abwärtsverschmelzung (§ 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F.))Zitiert von 14
- BFH, 10.05.2006 – II R 71/04Zitiert von 11
- BFH, 29.07.1992 – I R 28/92Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 11.05.2023 – 14 O 121/22Zitiert von 1
- LG Köln, 11.05.2023 – 14 O 41/22Zitiert von 2
- LG Köln, 23.02.2023 – 14 O 39/22Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.